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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

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Begriffsbestimmungen

Normadressaten,     Geheimnis,     Offenbarung,     Unbefugt

Offenbarung

Ein Offenbaren im Sinne des § 203 StGB ist jede Mitteilung über die geheim zu haltende Tatsache an einen Dritten[1]. Somit liegt eine Offenbarung immer dann vor, wenn das Geheimnis in irgendeiner Weise an einen anderen gelangt ist[2].
Der Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, dass nur der Geheimnisverpflichtete mit den Geheimnissen in Berührung kommen darf, denn nur der Geheimnisverpflichtete ist derjenige, den sich der Patient für die Offenbarung seines Geheimnisses ausgesucht hat. Wenn ein Patient z. B. seinen Arzt aufsucht, geht § 203 StGB somit davon aus, dass lediglich dieser einen Einblick in den persönlichen Lebensbereich bekommen soll[3].
Dem Wortlaut nach würde bereits die Weitergabe der Geheimnisse an das Pflegepersonal oder Sprechstundenhilfe eine Offenbarung bedeuten. Da dies jedoch jeglichen Funktionsablauf in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus zum Erliegen bringen würde, entspricht es der allgemeinen Ansicht, dass es möglich ist, derartige Hilfskräfte einzuschalten, ohne dass ein Offenbaren im Sinne des § 203 StGB vorliegt. Begründet wird dies mit § 203 Abs. 3 S. 2 StGB, der auch diejenigen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die den Schweigepflichtigen in Bezug auf dessen berufliche Tätigkeit unterstützen. Eine Weitergabe an einen solchen Dritten kann nach einhelliger Ansicht grundsätzlich straflos erfolgen. Eine Weitergabe der Informationen ist ebenfalls erlaubt, wenn der Empfänger des Geheimnisses "zum Kreis der zum Wissen Berufenen” gehört, beispielsweise wenn ein weiterer Arzt (Radiologe, Labormediziner, …) in den Behandlungsprozess des Patienten integriert ist und der Patient von dieser Weitergabe Kenntnis hat bzw. mit der Weitergabe des Geheimnisses rechnen kann/muss.
Bzgl. der Offenbarung wird zwischen drei verschiedenen Tatbeständen unterschieden: