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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

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Fazit

Die Neuregelung in § 203 StGB gestattet die rechtssichere Einbindung und Beschäftigung von externen Personen. Somit ist es Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten möglich, externe Kräfte zu beschäftigen oder das Outsourcing von Bereichen, die zwar zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, aber nicht im direkten Zusammenhang mit der Leistung stehen, wie z.B. Betreuung der IT-Systeme, durchzuführen. Wichtig hierbei ist, dass diese "sonstigen mitwirkenden Personen" vom Berufsgeheimnisträger zur Wahrung der Einhaltung der Vorgaben von § 203 StGB verpflichtet wurden. Dies kann direkt durch den Berufsgeheimnisträger erfolgen. Denkbar ist aber auch, dass der Berufsgeheimnisträger durch eine entsprechende vertraglich Regelung ("Vertragsklauseln") dafür sorgt, dass die Verpflichtung von anderen durchgeführt wird. Zu einer Verpflichtung gehört selbstverständlich immer, dass die Verpflichteten über die Inhalte der Verpflichtung aufgeklärt werden. Daher muss der Berufsgeheimnisträger bei der Verpflichtung die entsprechenden Informationen weitergeben bzw. im Rahmen der vertraglichen Regelung für eine entsprechende Information sorgen.