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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Begriffsbestimmungen

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S

Schadprogramme
  1. im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder die dem Zweck dienen, unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken.
    Quelle: § 2 Ziff. 5 BSIG
Schlüssel
  1. Symbolfolge, die die Verschlüsselungs- und Entschlüsselungsoperationen steuert
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
  2. Symbolfolge, die die Operationen der Verschlüsselung und der Entschlüsselung steuert
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Schlüssel, privater
  1. Schlüssel, der sich im Besitz einer begrenzten Anzahl von Entitäten (in der Regel nur einer Entität) befindet und mit einem asymmetrischen Verschlüsselungsalgorithmus verwendet wird
    Quelle:DIN EN ISO 22600-1
Schlüssel, öffentlicher
  1. Schlüssel, der mit einem asymmetrischen Verschlüsselungsalgorithmus verwendet wird und öffentlich zu-gänglich gemacht werden kann
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
Schwachstelle
  1. Schwäche eines Werts oder einer Maßnahme, die von einer Bedrohung ausgenutzt werden kann
    Quelle: DIN ISO IEC 27000
Sekundäre Nutzung von personenbezogenen Daten
  1. Nutzungen und Offenlegungen, die sich vom ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck der erfassten Daten unterscheiden
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Sensibilität
  1. Eigenschaft einer Ressource, die deren Wert oder Wichtigkeit impliziert
    Quelle: DIN EN ISO 22600-2
  2. Maß für das Potential oder wahrgenommene Potential, das zur Schädigung oder zum Missbrauch von Daten führt
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Shreddern
  1. mit mechanischen Mitteln durchgeführtes Zerkleinern auf eine festgelegte Größe
    Quelle: DIN EN 15713
Sicherheit
  1. Kombination von Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Zurechenbarkeit
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
Sicherheitslücken
  1. im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Programmen oder sonstigen informationstechnischen Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Dritte gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu fremden informationstechnischen Systemen verschaffen oder die Funktion der informationstechnischen Systeme beeinflussen können.
    Quelle: § 2 Ziff. 6 BSIG
Sicherheits-Policy
  1. Plan oder Vorgehensweise für die Sicherstellung der Rechnersicherheit
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
  2. Aktionsplan oder Vorgehensweise für die Sicherstellung der Rechnersicherheit
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Sicherheitsrichtlinie
  1. Aktionsplan oder -ablauf, der zum Zweck der Rechnersicherheit befolgt wird
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Sicherheitsvorfall
  1. alle Ereignisse, die tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen haben
    Quelle: Art. 4 Ziff. 7 Richtlinie (EU) 2016/1148
Sicherheitsvorfällen, Bewältigung von
  1. alle Verfahren zur Unterstützung der Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen sowie die Reaktion darauf
    Quelle: Art. 4 Ziff. 8 Richtlinie (EU) 2016/1148
Siegel
  1. Verfälschungen anzeigende Vorrichtung, die an einem Behältnis, einem Gegenstand oder einer Anordnung von Gegenständen so angebracht ist, dass ihre Integrität die Integrität des Behältnisses samt Inhalt, des Gegenstandes oder der Anordnung von Gegenständen, einschließlich etwa vorhandener Kennzeichnungsmerkmale, angibt
    Quelle: DIN SPEC 27099
Signatur, elektronische
  1. sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 10 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Signatur, fortgeschrittene elektronische
  1. ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 11 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Signatur, qualifizierte elektronische
  1. ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Signaturerstellungseinheit, elektronische
  1. ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet wird.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 22 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Sozialdaten
  1. sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
    Quelle: § 67 Abs. 2 SGB X
Speicher, nicht-flüchtiger Daten-
  1. Speicher, dessen Informationen auch bei Unterbrechung der Stromversorgung auf Dauer erhalten bleiben
    Quelle: DIN SPEC 27099
Spezifikation
  1. eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    Quelle: Art. 4 Ziff. 12 Richtlinie (EU) 2016/1148
Standard
  1. diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung
    Quelle: § 384 Ziff. 2 SGB V
Standardlöschfristen
  1. vereinheitlichte Löschfristen für die verantwortliche Stelle
    Quelle: DIN 66398
Stelle, öffentliche
  1. bezeichnet einen Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einen Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, oder eine private Einrichtung, die von mindestens einer dieser Körperschaften, Einrichtungen oder Verbände mit der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Auftrags handelt.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 7 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Stellen, nichtöffentliche
  1. sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
    Quelle: § 2 Abs. 4 BDSG
Stellen, öffentliche des Bundes
  1. sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
    Quelle: § 2 Abs. 1 BDSG
Stellen, öffentliche der Länder
  1. sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
    Quelle: § 2 Abs. 2 BDSG
Stillschweigende Zustimmung
  1. freiwilliges Einverständnis mit dem, was getan oder vorgeschlagen wird, das sich in vernünftigem Rahmen aus den Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person ableiten lässt
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14265
Studie, klinische
  1. jede am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist,
    1. die klinischen, pharmakologischen oder sonstigen pharmakodynamischen Wirkungen eines oder mehrerer Arzneimittel zu erforschen oder zu bestätigen,
    2. jegliche Nebenwirkungen eines oder mehrerer Arzneimittel festzustellen oder
    3. die Absorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung eines oder mehrerer Arzneimittel zu untersuchen,
    mit dem Ziel, die Sicherheit und/oder Wirksamkeit dieser Arzneimittel festzustellen
    Quelle: Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Studie, nichtinterventionelle
  1. eine klinische Studie, die keine klinische Prüfung ist
    Quelle: Art. 2 Abs. 2 Ziff. 4 Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Systemintegrität
  1. Eigenschaft, dass ein System seine vorgesehene Funktion in einer unbeeinträchtigten Art und Weise, frei von vorsätzlicher oder zufälliger unberechtigter Veränderung des Systems ausführt
    Quelle: DIN EN ISO 27799